EAS 119
Die Frage, ob Investitionen in den Nachfolgestaaten der UdSSR durch das seinerzeit mit der Sowjetunion abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen geschützt bleiben, wird derzeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten geprüft. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich an der Haltung der deutschen Steuerverwaltung orientiert (Hinweis auf BStBl. I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des Abkommens gegenüber der Russischen Föderation, der Ukraine, der Republik Weißrussland (Belarus), der Republik Armenien, der Republik Aserbaidschan, der Republik Kasachstan, Turkmenistan, der Republik Usbekistan, der Republik Moldau, der Republik Kirgistan und der Republik Tadschikistan auszugehen sein.
Abkommensloser Zustand dürfte hingegen gegenüber den baltischen Staaten (Republik Estland, Republik Lettland und Republik Litauen) eingetreten sein. Eine erlassmäßige Regelung ist in Ausarbeitung.
28. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerung |
Verweise: | BStBl. I 1992, S. 114 |