EAS 120
Eine US-Gesellschaft, die in Österreich ein Koordinationsbüro eröffnet, in dem ein Manager der US-Gesellschaft damit betraut ist, die Osteuropa-Exporte der US-Gesellschaft zu koordinieren (z.B. hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung von Produktverteilungsstrategien und Händlernetzplänen, hinsichtlich der Versorgung der Händlerbetriebe mit Spezialwerkzeugen, Beschilderung, Arbeitskräftetraining, Überprüfung der monatlichen Verkäufe, der Lagerkapazität und des voraussichtlichen Bedarfs an einzelnen Stücken der Produkte), errichtet damit eine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel II Abs. 1 lit. f des DBA-USA. Es ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob es sich bei derartigen Koordinierungstätigkeiten bloß um unterstützende Hilfstätigkeiten handelt, da solche unternehmerischen Hilfsstützpunkte - anders als in den moderneren auf dem OECD-Musterabkommen beruhenden Abkommen - im DBA-USA noch als Betriebstätten gewertet werden.
Für die Gewinnzurechnung bei derartigen Kleinstbetriebstätten kann durchaus nach den Regeln des deutschen Erlasses über Koordinierungsstellen internationaler Konzerne vorgegangen werden und die Kostenaufschlagsmethode unter Ansatz eines Gewinnzuschlages von 5% bis 10% angewendet werden (BStBl. I 1984, 458).
Allfällige in Österreich zur Erhebung gelangende Körperschaftsteuern wären nach den Bestimmungen des DBA-USA in den USA anrechenbar.
28. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Hilfstätigkeit, Hilfscharakter, Hilfseinrichtung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungssystem, Anrechnungsmethode |
Verweise: | BStBl. I 1984, 458 |