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Britische Bühnenbildner bei inländischen Festspielen

BMFD 1005/1/2-IV/4/9228.4.19921992

EAS 121

Bühnenbildner sind von der "Künstlerklausel" der Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig nicht erfasst (SWI 1991, S. 257). Ein in Großbritannien ansässiger Bühnenbildner, der die bühnenbildnerische Gestaltung bei einer inländischen Festspielveranstaltung übernimmt, fällt daher nicht unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 des DBA-Großbritannien. Eine inländische Steuerpflicht könnte daher nur in Sonderfällen eintreten, nämlich nach Artikel 14, wenn für die Ausübung der inländischen Tätigkeit eine feste Einrichtung (z.B. Büro) zur Verfügung steht, oder nach Artikel 15, falls das Vertragsverhältnis zwischen dem Festspielveranstalter und dem Bühnenbildner als Dienstvertrag zu werten wäre.

In Großbritannien ansässige Bühnenbildner, die von inländischen Festspielveranstaltern mit der Bühnenbildkonzeption beauftragt werden, werden daher im allgemeinen Anspruch auf Entlastung von der Abzugssteuer nach § 99 Z. 1 EStG besitzen, der durch formlosen Rückerstattungsantrag geltend gemacht werden kann. Allerdings wird von dem zur Entscheidung zuständigen österreichischen Finanzamt als Nachweis über die Abkommensberechtigung gemäß AÖF Nr. 31/1986 idF. 364/1988 eine amtliche britische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-GB1 abzuverlangen sein.

28. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Festival, Festivalveranstalter, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Dienstverhältnis, feste Einrichtungen, Steuerentlastung, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Rückerstattung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung

Verweise:

§ 99 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988

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