vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Russisches Orchestergastspiel in Österreich

BMFM 1130/2/1-IV/4/925.5.19921992

EAS 122

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich an der Haltung der deutschen Steuerverwaltung orientiert (Hinweis auf BStBl. I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des am 10. April 1981 mit der UdSSR abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gegenüber der Russischen Föderation und den anderen Nachfolgestaaten (ausgenommen die Baltischen Staaten) auszugehen sein. Daher kann auf der Grundlage des Absatzes 5 des BMF-Erlasses vom 14. August 1986, AÖF Nr. 230/1986, idF Nr. 139/1987, für ein Gastspiel des Staatlichen Orchesters Sankt Petersburg die Befreiung von der Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG in Anspruch genommen werden.

5. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Orchester, Orchestererlass, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspiel, Gastspielvergütung, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987

Stichworte