EAS 122
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich an der Haltung der deutschen Steuerverwaltung orientiert (Hinweis auf BStBl. I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des am 10. April 1981 mit der UdSSR abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gegenüber der Russischen Föderation und den anderen Nachfolgestaaten (ausgenommen die Baltischen Staaten) auszugehen sein. Daher kann auf der Grundlage des Absatzes 5 des BMF-Erlasses vom 14. August 1986, AÖF Nr. 230/1986, idF Nr. 139/1987, für ein Gastspiel des Staatlichen Orchesters Sankt Petersburg die Befreiung von der Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG in Anspruch genommen werden.
5. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Orchester, Orchestererlass, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspiel, Gastspielvergütung, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |