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Wohnsitzverlegung nach Österreich im Zuge einer Anteilsabtretung in Deutschland

BMF04 1482/16-IV/4/928.4.19921992

EAS 115

Wurde ein Geschäftsanteil an einer deutschen Kapitalgesellschaft in der Weise veräußert, dass am 14. Dezember 1989 ein diesbezüglicher Notariatsakt erstellt wurde, der vorsieht, dass die Abtretung des Geschäftsanteiles "mit dinglicher Wirkung" zum Beginn des 1. Jänner 1990 erfolgt, und wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil tatsächlich erst mit 1. Jänner 1990 übertragen, so hat die steuerlich maßgebende Veräußerung an diesem letztgenannten Tag stattgefunden. Denn steuerlich relevant ist nicht der Tag des Abschlusses des Veräußerungsvertrages sondern dessen tatsächliche Erfüllung.

Wurde in dem vorgenannten Fall der Hauptwohnsitz und damit der Wohnsitz im Sinn von Artikel 16 DBA-Deutschland am 28. Dezember 1989 von Deutschland nach Österreich verlegt, dann unterliegt ein am 1.1.1990 stattgefundener Veräußerungsvorgang nach Artikel 7 DBA-Deutschland bereits der österreichischen Besteuerung.

8. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Wohnsitzwechsel, Anteilsveräußerung, Beteiligung, Beteiligungsveräußerung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungserlös

Stichworte