EAS 77
Ausländische Sportler, die durch Werkvertrag verpflichtet worden sind, in Österreich bei Sportwettkämpfen mitzuwirken, unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 98 EStG, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG vom inländischen Veranstalter im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist. Es ist hierbei unerheblich, ob die hiefür gezahlten Einkünfte von dem österreichischen Veranstalter direkt an die Sportler oder an eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft gezahlt werden. Beruft sich die britische Gesellschaft darauf, dass sich aus dem österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen ein Entlastungsanspruch ergibt, so steht es ihr frei, diesen Entlastungsanspruch im Rückerstattungsverfahren (Hinweis auf Absatz 6 des Erlasses vom 20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986) geltend zu machen. Eine Entlastung würde in diesem Fall aber nur nach einem vorhergehenden Verständigungsverfahren gemäß Artikel 27 DBA-Großbritannien erfolgen können.
23. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 27 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Steuerabzug, Steuerentlastung, Rückerstattung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |