EAS 79
Eine polnische GesmbH, die in Österreich über keine Niederlassung (Betriebstätte) verfügt und in Österreich an Bauausführungen mitwirkt, die gemäß Artikel 5 DBA-Polen die Baudauer von 24 Monaten nicht überschreiten, unterliegt mit den hiefür bezogenen Gewinnen in Österreich nicht der Besteuerung.
Ist an dieser polnischen Gesellschaft eine österreichische Bau-GesmbH zu 60% beteiligt und wird das polnische Unternehmen als Subauftragnehmer des österreichischen Gesellschafters tätig, wird einerseits der Frage der Angemessenheit der Gewinnaufteilung zwischen den beiden verbundenen Unternehmen besonderes Augenmerk zuzuwenden sein (Hinweis auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV. Nr. 79/1986). Andererseits wird von Bedeutung sein, ob das polnische Unternehmen möglicherweise in den Räumen der österreichischen Muttergesellschaft über Büros oder sonstige Räumlichkeiten für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich verfügt, die als "Betriebstätte" zu werten sind.
23. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte: | Mitwirkung an einer Bauausführung, Baustellenfrist, Bauausführungsfrist, verbundene Unternehmen, Beteiligung, Baubetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Verrechnungspreisgrundsätze, Inlandsbetriebstätte |
Verweise: | AÖF Nr. 79/1986 |