EAS 80
Errichtet eine österreichische GesmbH in den USA ein Verkaufsbüro, so stellt dieses eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in den USA dar. Der Umstand, dass die in diesen Räumlichkeiten tätigen Mitarbeiter über keine formelle Abschlussvollmacht verfügen, ist unerheblich (sie wäre nur dann von Bedeutung, wenn dem österreichischen Unternehmen in den USA keine örtlichen Einrichtungen zur Verfügung stünden).
Entsendet das österreichische Unternehmen Dienstnehmer in diese US-Verkaufsniederlassung und unterhalten diese Dienstnehmer in dieser Zeit in Österreich weder einen steuerlichen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so sind die von dem österreichischen Arbeitgeber gezahlten Gehälter auf Grund des DBA-USA in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Wirkung wird dem DBA gemäß dem im Einvernehmen mit den USA ausgearbeiteten Durchführungserlass (AÖFV. Nr. 61/1961; Abschn. 24 Abs. 1) auch dann zugemessen, wenn infolge einer inländischen Verwertung der in den USA ausgeübten Tätigkeit gemäß § 98 Z 4 EStG beschränkte Steuerpflicht in Österreich eintreten sollte.
23. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Vollmacht, feste Einrichtungen, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Auslandsbetriebstätte, feste örtliche Einrichtung, Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, Freistellung, Steuerfreistellung |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |