EAS 164
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft über einen Treuhänder eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten und ist folglich gemäß § 24 Abs. 1 lit. b und c BAO diese Beteiligung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (unmittelbar) dem Treugeber (der inländischen Kapitalgesellschaft) zuzurechnen, tritt nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 KStG Steuerbefreiung im Inland ein.
Allerdings ist zu bedenken, dass in Fällen dieser Art seitens der österreichischen Finanzverwaltung für Zwecke der steuerlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses auch auf die Sachverhaltsbeurteilung in dem betroffenen anderen Staat Rücksicht zu nehmen sein wird, insbesondere dann, wenn mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
22. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 24 Abs. 1 lit. b und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | wirtschaftliche Betrachtungsweise, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Treuhandfunktion |