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Bedienstete des Europäischen Patentamtes mit Doppelwohnsitz

BMFN 762/1/1-IV/4/9222.9.19921992

EAS 165

Aktivbezüge, die an Bedienstete des Europäischen Patentamtes ausbezahlt werden, sind nach Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation (BGBl. Nr. 350/1979) nur unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.

Bei Bediensteten, die beim Europäischen Patentamt in München tätig sind und sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügen, ist außerdem nach Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1954, festzustellen, in welchem der beiden Staaten sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bediensteten befindet. Ist dieser Lebensmittelpunkt mit dem deutschen Wohnsitz verknüpft, darf gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens in Österreich kein Progressionsvorbehalt angewendet werden, da dieser nur dem Wohnsitzstaat (das ist jener Staat, in dem sich der Wohnsitz nach Artikel 16 des Abkommens befindet) zusteht.

22. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 EPÜ (Vorrechte), Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll, BGBl. Nr. 350/1979

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt

Verweise:

Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

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