EAS 165
Aktivbezüge, die an Bedienstete des Europäischen Patentamtes ausbezahlt werden, sind nach Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation (BGBl. Nr. 350/1979) nur unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.
Bei Bediensteten, die beim Europäischen Patentamt in München tätig sind und sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügen, ist außerdem nach Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1954, festzustellen, in welchem der beiden Staaten sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bediensteten befindet. Ist dieser Lebensmittelpunkt mit dem deutschen Wohnsitz verknüpft, darf gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens in Österreich kein Progressionsvorbehalt angewendet werden, da dieser nur dem Wohnsitzstaat (das ist jener Staat, in dem sich der Wohnsitz nach Artikel 16 des Abkommens befindet) zusteht.
22. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 EPÜ (Vorrechte), Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll, BGBl. Nr. 350/1979 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt |
Verweise: | Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |