EAS 93
Tschechoslowakische Orchester, die in Österreich Gastspiele absolvieren, unterliegen der inländischen Einkommensbesteuerung gemäß § 99 EStG; die Steuer ist in Höhe von 20% vom inländischen Veranstalter einzubehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Orchester gemeinnützig tätig oder auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Auf den "Orchestererlass", AÖF Nr. 230/1986, und das die inländische Steuerpflicht ausländischer Orchester bestätigende Erkenntnis des VwGH 14.3.1990, 86/13/0177, wird hingewiesen.
Keine inländische Abzugssteuerpflicht besteht hingegen nach dem österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommen, das derzeit auch noch gegenüber Litauen angewendet wird. Auf Absatz 5 des "Orchestererlasses", AÖF Nr. 230/1986, idF AÖF Nr. 139/1987, wird hingewiesen. Vergütungen an litauische Orchester sind daher derzeit in Österreich steuerfrei.
28. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Orchester, Orchestergastspiel, Gastspiel, Gastspielvergütung, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Orchestererlass, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |