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Beteiligung an einer ein landwirtschaftliches Gut betreibenden französischen Kapitalgesellschaft

BMFA 26/53/1-IV/4/9210.2.19921992

EAS 91

 

Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer französischen Kapitalgesellschaft zu 15% beteiligt, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen in Frankreich zusammensetzt, so steht nach Artikel 5 Abs. 5 des DBA-Frankreich grundsätzlich Frankreich das ausschließliche Recht zu, den Vermögenswert der Kapitalbeteiligung zu besteuern.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht jedoch dann, wenn das unbewegliche Vermögen der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung dient. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, die französische Kapitalgesellschaft ein landwirtschaftliches Gut betreibt, kommt nicht Artikel 5 Abs. 5 sondern Artikel 17A zum Zug, der im gegebenen Zusammenhang das ausschließliche Vermögensbesteuerungsrecht Österreich zuteilt.

10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Art. 17a DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961

Schlagworte:

unbewegliches Wirtschaftsgut, Liegenschaftsvermögen, Liegenschaftseigentümerin

Stichworte