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Steuerfreie Madrider Stadtanleihe

BMFC 177/62/1-IV/4/922.3.19921992

EAS 97

 

Als "Staatsanleihen" im Sinn von Artikel 11 Abs. 3 des DBA-Spanien werden alle Anleihen angesehen, die von staatlichen Einrichtungen im Sinn von Artikel 2 des DBA emittiert werden. Dazu gehören auch Gebietskörperschaften, wie autonome Gemeinden, oder Verwaltungsbezirke. Eine von der Comunidad de Madrid begebene Anleihe wird daher als "Staatsanleihe" zu werten sein.

2. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Anleihe, Staatsanleihen

Stichworte