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Kreditverkäufe nach Korea

BMFG 1999/7/1-IV/4/923.7.19921992

EAS 144

 

Zinsen, die österreichische Exportunternehmen aus Kreditverkäufen an koreanische Abnehmer beziehen, unterliegen gemäß Artikel 11 DBA-Korea der österreichischen Besteuerung. Durch die Sonderbestimmung des Art. 11 Abs. 3 lit. c wird Korea verpflichtet, in den Fällen der Kreditkäufe auf das ihm sonst zustehende Recht zu verzichten, die nach Österreich fließenden Zinsen einer maximal 10-prozentigen Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Die Sonderbestimmung ist daher nicht in der gegenteiligen Richtung zu interpretieren, dass solche Zinsen in Österreich steuerfrei wären; denn der Begriff des "Nutzungsberechtigten", nach dessen Ansässigkeit sich bestimmt, welcher Staat steuerberechtigt ist, ist der Nutzungsberechtigte der Zinsen (dh. der über die Zinsen wirtschaftlich Verfügungsberechtigte) und nicht der Käufer der exportierten Waren.

3. Juli 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987

Schlagworte:

Quellensteuer, Zufluss

Stichworte