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Garantieleistungen im internationalen Konzern

BMF04 4982/11-IV/4/926.7.19921992

EAS 146

 

Übernimmt eine österreichische Konzerntochter von ihrer deutschen Konzernmuttergesellschaft einen Sublieferauftrag für eine Maschine, die ein (konzernfremder) amerikanischer Abnehmer bei der deutschen Konzernmuttergesellschaft bestellt hat, und hat die österreichische Konzerntochtergesellschaft ihre - den Gegenstand des Sublieferauftrages bildenden - vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt, können Garantieleistungen, die eine US-Konzerngesellschaft auf Grund von Reklamationen des US-Kunden zugesagt hat, weder zur Gänze noch auch teilweise der österreichischen Konzerngesellschaft angelastet werden. Dies wäre nur dann vertretbar, wenn die österreichische Konzerngesellschaft diesen Aufwand durch mangelhafte Arbeit mitverursacht hätte.

Besteht der vom US-Kunden behauptete Mangel tatsächlich und ist er auf Umstände zurückzuführen, die vom österreichischen Unternehmen nicht zu vertreten sind (zB er wurde durch Produktionsfehler seitens der deutschen Muttergesellschaft verursacht oder er beruht auf einer missverständlichen Liefervertragsvereinbarung zwischen dem US-Kunden und der deutschen Muttergesellschaft oder er ist einer mangelhaften Weitergabe der US-Kundenwünsche durch die deutsche Gesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft zuzuschreiben), kann dieser Aufwand nicht der österreichischen Konzerngesellschaft angelastet werden.

Sollten sich die Garantieleistungen hingegen als bloße Kulanzzahlungen darstellen, die tatsächlich nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit dem US-Kunden (der deutschen Muttergesellschaft) zugesagt worden sind, werden nach Auffassung des BM für Finanzen darin Kundenstockaufwendungen (allerdings der deutschen Muttergesellschaft und nicht der österreichischen Tochtergesellschaft) zu sehen sein, die ebenfalls keine steuerliche Auswirkung in Österreich haben dürfen.

6. Juli 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

verbundene Unternehmen

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