EAS 156
Bezieht eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft Dividenden von einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft so sind diese Dividenden gemäß Art. 10 Abs. 4 DBA-Luxemburg genauso steuerfrei zu stellen, wie dies zu geschehen hätte, wenn sie von einer österreichischen Kapitalgesellschaft bezogen worden wären (Beteiligungsertragsbefreiung über die Grenze).
Handelt es sich allerdings bei der luxemburgischen Kapitalgesellschaft um eine Holdinggesellschaft im Sinn von Artikel 26 DBA-Luxemburg, findet das Abkommen keine Anwendung und die steuerliche Behandlung der aus Luxemburg zufließenden Dividenden richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht (missbrauchsgeschütztes Schachtelprivileg über die Grenze; § 10 Z 5 KStG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 KStG).
Durch den ho. Erlass vom 6. Juni 1991, AÖF Nr. 184/1992, ist in Bezug auf den Abkommensausschluss der luxemburgischen Holdinggesellschaften nach Art. 26 DBA-Luxemburg keine Änderung eingetreten. Durch diesen Erlass wurde lediglich klargestellt, dass der bloße Umstand der nationalen Steuerfreiheit einer - sonst abkommensberechtigten - juristischen Person nicht die DBA-Vorteile entzieht.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch ein bereits unterzeichnetes Revisionsprotokoll die Beteiligungsertragsbefreiung über die Grenze künftig nur mehr nach Maßgabe der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Missbrauchsdefensivgesetzgebung gewährt werden wird.
14. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Beteiligung, Dividendenausschüttung, Missbrauchsabwehrgesetzgebung, Schachtelbeteiligung, Schachteldividende, internationale Schachtelbeteiligung, internationale Schachtelbefreiung |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |