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Inländische Fortbildungskurse ausländischer Veranstalter

BMFF 1559/1/1-IV/4/9228.8.19921992

EAS 148

Werden von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen in Österreich nur gelegentlich Fortbildungskurse abgehalten und stellen die Räumlichkeiten, die zur Ausübung dieser Aktivitäten benötigt werden, keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens in Österreich dar (den Räumlichkeiten würde jedenfalls dann Betriebstättencharakter zuzumessen sein, wenn sie länger als 6 Monate von dem ausländischen Veranstalter genutzt werden), ist das ausländische Unternehmen gemäß Artikel 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich der dabei erzielten Gewinne von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Die in Österreich erzielten Umsätze unterliegen jedoch der österreichischen Umsatzsteuerpflicht.

Werden Vortragende auf Werkvertragsbasis (nicht durch Dienstvertrag) engagiert und nach Österreich entsandt, unterliegen auch die Vortragenden nach inländischem Steuerrecht sowohl hinsichtlich der dabei erzielten Einkünfte als auch hinsichtlich der erzielten Umsätze der inländischen Besteuerung. Auf Grund der meisten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen kann der ausländische Vortragende aber eine Entlastung von der Einkommensbesteuerung verlangen (dies gilt allerdings nicht für eine Unterrichtstätigkeit der in Deutschland ansässigen Vortragenden; ferner würde für die in den USA ansässigen Vortragenden das inländische Besteuerungsrecht wieder aufleben, wenn der Gegenwert der Vergütungen den Jahresbetrag von 3.000 US-Dollar überschreitet). Hinsichtlich der Umsatzsteuer könnte nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

28. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, Inlandsbetriebstätte, Freistellung, Steuerfreistellung, Dauerhaftigkeit, ständige Geschäftseinrichtung, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Werkvertrag, Vortragender, Steuerentlastung, Steuerbefreiung, unterrichtende Tätigkeit, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung

Verweise:

Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

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