EAS 153
Folgende Gestaltung führt zur Begründung einer Repräsentanz (Betriebstätte) in Weißrussland: Ein österreichisches Anlagenbauunternehmen (GesmbH 1) errichtet zur Versorgung des österreichischen Personals an einer Baustelle in Weißrussland einen Campbetrieb und beauftragt eine Konzerngesellschaft (GesmbH 2) mit dessen Abwicklung. Die GesmbH 2 betreibt allerdings nicht selbst diese Versorgungsstelle, sondern gibt den Auftrag zur Leitung des Campbetriebes an eine in der Branche erfahrene GesmbH 3 weiter. Die GesmbH 3 beschäftigt mehrere Jahre hindurch vor Ort je nach Baustellenbesetzung im Durchschnitt etwa 5 Mitarbeiter, die für die Organisation und Führung des Campbetriebes (Kantinen, Selbstbedienungsladen, Freizeiteinrichtungen) verantwortlich sind. Da die Baustellenbetreuung für die in dieser Sparte speziell tätige GesmbH 3 nicht eine bloße Nebenleistung darstellt sondern geradezu ihren Unternehmensgegenstand bildet, begründen jene örtlichen Einrichtungen, in denen diese Tätigkeit von der GesmbH 3 entfaltet wird, Repräsentanzen (Betriebstätten) im Sinn von Art. 4 DBA-UdSSR.
7. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Einrichtung, Auslandsbetriebstätte, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung |