EAS 155
Als Staatsanleihe im Sinn von Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien werden nach der herkömmlichen Terminologie im allgemeinen nur mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des Spanischen Staates auf dem Kapitalmarkt zu qualifizieren sein, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben werden. Es ist unerheblich, in welcher Währung und an welchem Ort der Spanische Staat Anleihen emittiert. Sonderformen kurzfristiger Kapitalaufnahmen werden aber vom Anleihebegriff des DBA nicht umfasst; insbesondere dann nicht, wenn sie im Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung in keinem der beiden Staaten üblich waren. Eine schematische Gleichsetzung des Anleihebegriffes des DBA mit dem Begriff der festverzinslichen Forderungswertpapiere im Sinn des § 93 Abs. 3 EStG erscheint daher nicht sachgerecht.
14. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Anleihe, Wertpapiere, Wertpapier |
Verweise: | § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |