EAS 171
Werden von einer österreichischen GesmbH Management-Verträge mit Restaurantinhabern in diversen europäischen Ländern abgeschlossen, auf Grund derer die leitenden Mitarbeiter der Restaurants von der österreichischen GesmbH gestellt werden, dann bilden die an den Restaurantstandorten den dort ständig anwesenden österreichischen Managern (=Arbeitnehmer der österreichischen GesmbH) zur Verfügung gestellten Büros Betriebstätten der österreichischen GesmbH. Dies mit der Folge, dass an den in diesen Betriebstätten erzielten Gewinnteilen auf Grund der bestehenden DBAs den Betriebstättenstaaten ein Besteuerungsrecht zusteht.
Ist mit den betreffenden ausländischen Staaten ein DBA nach der Befreiungsmethode abgeschlossen, sind die betreffenden Gewinnteile in Österreich von der Besteuerung freizustellen; nicht hingegen wenn das Anrechnungsverfahren angewendet wird (Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Italien).
Zu beachten ist allerdings auch, dass den Betriebstättenstaaten nur jener Teil der aus den Managementverträgen erwirtschafteten Einkünfte zuzurechnen ist, der den tatsächlich im Ausland erbrachten Tätigkeiten der GesmbH zuzuordnen ist. Da die Erfüllung der sich aus den Managementverträgen ergebenden vertraglichen Verpflichtungen aber auch Aktivitäten im österreichischen Stammhaus bedingt, wird eine sachgerechte Gewinnaufteilung vorzunehmen sein.
Sollte dies nicht der Fall sein und der Inhalt der als Management-Vertrag bezeichneten Abmachungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes als eine bloße Arbeitskräftegestellung darstellen, dann könnten jene Räumlichkeiten, in denen die abgestellten Dienstnehmer tätig werden, nicht als Betriebstätte des gestellenden Unternehmens angesehen werden, so dass in einem solchen Fall der gesamte erzielte Gewinn in Österreich steuerpflichtig wäre.
8. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Befreiungssystem, Steuerfreistellung, Freistellung, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Personalgestellung, wirtschaftliche Betrachtungsweise |
Verweise: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |