EAS 172
Eine österreichische GesmbH, die auf griechischen und norwegischen Mittelmeer-Kreuzfahrtschiffen Restaurants (in internationalen Gewässern) betreibt, erzielt nach österreichischem innerstaatlichem Recht Gewinne aus "inländischen Betriebstätten". Diese Auffassung entspricht jener Rechtsmeinung, die im BFH-Urteil vom 13. Feber 1974, BStBl. II S 361, geäußert wurde.
Die Gewinne sind solche aus dem Betrieb eines Restaurants und können nicht als "Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr" klassifiziert werden, so dass die inländische Steuerpflicht weder durch Art. 8 DBA-Griechenland noch durch Art. 7 DBA-Norwegen berührt wird.
Werden die erwähnten Gewinne der österreichischen GesmbH dadurch geschmälert, dass operative Tätigkeiten (z.B. Versorgung der Restaurants, Abrechnungen, Personalbeschaffung, Reparaturen) sowie die Funktion der Auftragsakquisition von der österreichischen GesmbH auf eine nahe stehende GesmbH in einem Staat des Mittelmeerraumes (z.B. Zypern oder Malta) verlagert werden, wird in besonderem Maße auf die bei Auslandsbeziehungen bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht (Nachweisvorsorge) zu achten sein: denn man muss aufzeigen können, dass die gewählten Gestaltungen nicht nur bloß formaler Art sind, sondern den Prinzipien der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechen und dass die Einhaltung des Fremdverhaltensgrundsatzes bei der Gewinnabgrenzung mit der nahe stehenden ausländischen GesmbH gewährleistet ist (Hinweis auf AÖFV. Nr. 69/1986).
8. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Nachweis, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Fremdverhaltensgrundsatz |
Verweise: | BFH 13.02.1974, I R 219/71, BStBl II 1974, 361 |