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Nach Spanien fließende Kammerpensionen

BMF04 4402/4-IV/4/928.10.19921992

EAS 174

 

Welche Einrichtungen als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinn von Artikel 20 Abs. 1 DBA-Spanien anzusehen sind, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht jenes DBA-Partnerstaates, nach dessen Recht diese Einrichtung geschaffen wurde. Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag kommt als gesetzliche Interessenvertretung die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu. Pensionen, die die Kammer an nach Spanien übersiedelte ehemalige Kammerbedienstete zahlt, unterliegen daher der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung.

8. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Pension, Renten, Ruhegehälter, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug

Stichworte