EAS 213
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c des Abkommens mit der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien, BGBl. Nr. 672/1990, genießen die bei dieser Dienststelle beschäftigten Dienstnehmer während ihrer Aktivzeit volle Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer laufenden und sonstigen Bezüge (einschl. Abfertigungen). Diese Bestimmung entbindet sowohl die Wiener Dienststelle von der Lohnsteuereinbehaltung als auch die Bediensteten von der Erfassung im Veranlagungsweg. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen.
Die Steuerbefreiung gilt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens auch für Ruhegenüsse, gleichgültig ob diese laufend oder als Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Mit dieser Befreiung ist aber eine progressionserhöhende Wirkung auf allfällige andere Einkünfte verknüpft (Progressionsvorbehalt).
Eine etwas andere Rechtslage besteht gemäß Art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, BGBl. Nr. 350/1979, betreffend Bedienstete der Organisation in München: darnach sind auch Aktivbezüge zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen.
4. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 Abs. 1 lit. c Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990 |
Schlagworte: | Veranlagung, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Ruhegehälter, Pension, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Steuerfreistellung |
Verweise: | Art. 16 EPÜ (Vorrechte), Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll, BGBl. Nr. 350/1979 |