EAS 212
Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine französische Kapitalgesellschaft zu entrichten, so ist gemäß § 100 Abs. 4 Z. 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses eine Abzugssteuer von 20% einzubehalten. Aus Artikel 15 DBA-Frankreich ergibt sich allerdings ein Anrecht auf Steuerfreistellung, soferne kein konzerninterner Lizenzgebührenfluss vorliegt. Ein konzerninterner Lizenzgebührenfluss liegt vor, wenn die Lizenzgeberin zu mehr als 50% an der Lizenznehmerin beteiligt ist; in einem solchen Fall ermäßigt sich der Steuerabzug bloß auf 10%.
Hat die französische Lizenzgeberin für 1986 Anspruch auf Lizenzgebühren, erwirbt sie am 16. Feber 1987 sämtliche Gesellschaftsanteile der Lizenznehmerin und wird die Lizenzgebühr schließlich im Juni 1987 an die Lizenzgeberin überwiesen, so ist ein Steuerabzug in Höhe von 10% vorzunehmen, wenn der "Zufluss" der Lizenzgebühren nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat.
Der "Zufluss" der Lizenzgebühren findet im Zweifel anlässlich der Auszahlung statt. Ob möglicherweise im vorliegenden Fall der Zufluss bereits mit einer vor der Übernahme der Gesellschaftsanteile erteilten Gutschrift erfolgt ist und sonach Steuerfreistellung in Österreich zu gewähren ist, muss durch das zuständige Finanzamt im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung geprüft werden.
Vorsorglich ist aber beizufügen, dass eine in Österreich mit 10% erhobene Abzugssteuer auf Lizenzgebühren in Frankreich auf die französische Körperschaftsteuer anzurechnen ist.
4. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Zufluss, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Freistellung, Beteiligung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung |
Verweise: | § 100 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |