EAS 209
Steuerliche Zuzugsbegünstigungen gemäß § 103 EStG sehen regelmäßig vor, dass die begünstigungsfähigen Einkünfte einer Halbsatzbesteuerung zu unterziehen sind. Wird künftig im Geltungsbereich der neuen Zinsenendbesteuerung zu beurteilen sein, ob eine Erstattung der 22-prozentigen KESt nach Maßgabe des im Novellenentwurf vorliegenden § 95 Abs. 4 EStG möglich ist, so ist die 22-prozentige KESt jener Einkommensteuer gegenüberzustellen, die sich unter Anwendung der Zuzugsbegünstigung ergibt. Führt die Anwendung der Zuzugsbegünstigung zu einer Einkommensteuerdurchschnittsbelastung von 20% wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 2% erstattungsfähig sein.
Im Fall einer Kapitalertragsteuererstattung bleibt die der Endbesteuerung innewohnende Abgeltungswirkung hinsichtlich der Vermögensteuer und Erbschaftssteuer erhalten.
4. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 103 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Zuzug, Zinsen, Kapitalertragsteuerabzug, Kapitalerträge, Erbschaftsbesteuerung, Steuerrückerstattung |