EAS 187
Mietet eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich ein Geschäftslokal an, dessen Aufgabe in der Entgegennahme von defekten EDV-Geräten zwecks Weiterleitung zur Reparatur an die deutsche Firmenwerkstatt besteht, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland begründet wird. Denn bei einem auf die Gerätereparatur spezialisierten deutschen Unternehmen kann eine solche Reparaturannahmestelle nicht einer bloßen "Einkaufstelle" gleichgesetzt werden, da die Reparaturannahme (die im Ergebnis den Abschluss eines Vertrages über die Gerätereparatur darstellt) nicht als Vorgang auf der "Einkaufseite" des Unternehmens sondern als Vorgang auf dessen "Verkaufseite" zu sehen ist. Die Reparaturannahmestelle fällt damit auch unter den - im Vergleich zum DBA-Recht weiteren - Betriebstättenbegriff der §§ 29 BAO, 12 UStG und 81 EStG.
2. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |