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Assistenzleistungen einer niederländischen Muttergesellschaft

BMFG 1999/8/1-IV/4/922.11.19921992

EAS 186

 

Die österreichische Finanzverwaltung lässt sich bei der Abgrenzung der nach Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande steuerabzugspflichtigen Lizenzgebühren von den nach Artikel 7 DBA-Niederlande steuerabzugsfreien Dienstleistungsvergütungen von den Grundsätzen des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens (insb. Z 12) leiten. Danach unterliegen Vergütungen für einzelabgerechnete Unterstützungsleistungen einer niederländischen Muttergesellschaft an ihre österreichische Tochtergesellschaft in den Bereichen Marketing, Organisation, Produktion, Versicherungsberatung bei An- und Verkauf von Grundvermögen, Rechtsberatung, personal- und arbeitsrechtliche Fragen, Finanzierungsfragen, Buchhaltung und Bilanzierung sowie Ausbildung gemäß Artikel 7 DBA-Niederlande keinem Quellensteuerabzug in Österreich.

Findet keine Einzelabrechnung sondern eine Belastung der österreichischen Tochtergesellschaft im Wege einer Kostenumlage statt, wird im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen besonders darauf zu achten sein, dass ausreichendes Nachweismaterial zugänglich ist, das erforderlichenfalls Einblick in die im niederländischen Mutterunternehmen tatsächlich angefallenen Kosten und in die Verteilungsmethode auf die angeschlossenen Gliedunternehmen gewährt (Hinweis insb. auf Z 170 ff. der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 79/1986).

Im Rahmen der Ziffer 123 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze werden diese Grundsätze - und damit auch die Anwendung von Artikel 7 DBA-Niederlande - auch zu gelten haben, wenn im Bereich von Forschung und Entwicklung steuerlich anzuerkennende Kostenverteilungsverträge (Kostenumlageverträge, nicht jedoch auch Kostenfinanzierungsverträge) abgeschlossen werden.

Seitens des betroffenen Konzerns wird jedenfalls auf eine korrespondierende Beurteilung der betreffenden Vorgänge im Geltungsbereich der österreichischen und der niederländischen Steuerrechtsordnung zu achten sein.

2. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Assistenzleistung, Lizenzgebühr, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Verrechnungspreisgrundsätze

Verweise:

Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AÖF Nr. 79/1986

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