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Vercharterung von Offshorebooten im Mittelmeerraum

BMFO 448/1/1-IV/4/9224.10.19921992

EAS 181

Gewinne, die eine inländische Kapitalgesellschaft über ihr inländisches Büro aus der Vercharterung von Offshorebooten im Mittelmeerraum erzielt, unterliegen der inländischen Körperschaftsbesteuerung. Bloße gemietete Liegeplätze der Boote in Italien und Malta stellen keine "Betriebstätten" der inländischen Kapitalgesellschaft im Sinn der mit Italien und Malta abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar, so dass daraus diesen Staaten keine Besteuerungsansprüche erwachsen. Mit Kroatien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen; sollte dieser Staat Besteuerungsansprüche geltend machen, könnte in Österreich auf der Grundlage von § 48 BAO, BGBl. Nr. 161/1964, ein Besteuerungsausgleich herbeigeführt werden.

24. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 5 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Auslandsbetriebstätte

Verweise:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte