EAS 197
Erwachsen einem internationalen Konzern mit österreichischer Konzernspitze aus dem Auslandsvertrieb eines High-Tech-Produktes Anlaufverluste und Verluste aus Gründen der Markterschließung, so weist Ziffer 42 lit. b der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 79/1986, darauf hin, dass dann, wenn diese Verluste voraussichtlich nur während eines "kürzeren Zeitraumes" entstehen, eine Verlustanerkennung im Staat der Vertriebsgesellschaft geboten ist. Nach Auffassung des BM für Finanzen wird ein Zeitraum von drei Jahren jedenfalls noch als "kürzerer Zeitraum" zu verstehen sein.
Wenn angesichts solcher Gegebenheiten derartige Verluste in der Anlaufphase dadurch auf die österreichische Muttergesellschaft verlagert werden, dass diese Kosten der Vertriebstochtergesellschaft (Lohnaufwand, Vertriebskosten, Personalfindungskosten, Kommunikationskosten, Telefonkosten, Übersetzungskosten) trägt, ist die Fremdverhaltenskonformität einer solchen Vorgangsweise ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Sollten die Verluste in der Vertriebstochtergesellschaft ein derart dauerhaftes und gravierendes Ausmaß erreichen, dass hiedurch der Beteiligungswert an der Tochtergesellschaft geschmälert wird, ist nach Maßgabe der inländischen Abgabenvorschriften eine Verlustverwertung in Österreich im Wege einer Teilwertabschreibung möglich.
19. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Verrechnungspreise, Verrechnungspreisgrundsätze, Vertriebsfunktion, Vertriebsaktivitäten, Konzerngesellschaft, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdüblichkeit, fremdverhaltenskonform |
Verweise: | AÖF Nr. 79/1986 |