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Arbeitnehmerentsendung zur deutschen Tochtergesellschaft

BMFP 2163/3/1-IV/4/9217.11.19921992

EAS 195

 

Entsendet eine österreichische Muttergesellschaft einen Dienstnehmer nach Deutschland, damit dieser vor Ort die Wartung von Maschinen übernimmt, die über eine deutsche Tochtergesellschaft vertrieben worden sind, erbringt die österreichische Muttergesellschaft ihrer deutschen Tochtergesellschaft eine konzerninterne Dienstleistung, die fremdverhaltenskonform von der Tochtergesellschaft abzugelten ist (z.B. unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode). Steht der Muttergesellschaft in Deutschland weder in den Räumen der Tochtergesellschaft noch an anderen Orten eine dauerhafte Einrichtung zur Ausübung ihrer Wartungstätigkeit zur Verfügung, wird durch die bloße Arbeitnehmerentsendung keine Betriebstätte für die österreichische Gesellschaft in Deutschland begründet.

Der Umstand, dass hierbei im Rahmen der konzerninternen Dienstleistungsverrechnung das dominierende Kalkulationselement "Lohnaufwand" in den Verrechnungspreis eingeht, hat - für sich allein betrachtet - nicht zur Folge, dass dadurch der Lohnaufwand für den Arbeitnehmer als nicht mehr von seinem österreichischen Arbeitgeber getragen angesehen würde. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Staat der ausbezahlte Arbeitslohn der Besteuerung unterliegt, ist daher die 183-Tage-Klausel des Artikels 9 Abs. 2 DBA-Deutschland anwendbar; denn die Anwendungsvoraussetzung, dass der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber getragen wird, der im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers (=Österreich) seinen Wohnsitz hat, ist erfüllt. Bei einer Entsendungsdauer von nicht mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr nach Deutschland wäre daher inländische Lohnsteuerabzugspflicht für den gesamten Jahresbezug gegeben.

Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der Tochtergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Funktion eines zweiten Arbeitgebers zukäme; dann läge aber vermutlich auch keine Dienstleistung der österreichischen Muttergesellschaft an die deutsche Tochtergesellschaft mehr vor.

17. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Arbeitskräfteentsendung, Vertriebsfunktion, Fremdverhaltenskonformität, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltensgrundsatz, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, ständige Geschäftseinrichtung, 183-Tage-Frist, Lohnsteuer, Verrechnungspreise, Verrechnungspreisgrundsätze, Konzerngesellschaft, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Stichworte