EAS 201
Ein in Moskau ansässiges Mitglied des Vorstandes einer österreichischen Aktiengesellschaft, das sich nur fallweise auf österreichischem Staatsgebiet aufhält, unterliegt nach Artikel 11 des mit der Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens mit den bezogenen Vorstandsvergütungen der inländischen Besteuerung, wenn die Summe der Aufenthaltstage in Österreich innerhalb des Zeitraumes der Ausübung der Vorstandstätigkeit 183 übersteigt. Für die Berechnung der 183-Tage Frist ist nicht nur auf die Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres abzustellen. Solange zwischen den einzelnen Aufenthalten in Österreich ein innerer Zusammenhang besteht (wie dies bei Erfüllung der Funktionen eines Vorstandsmitgliedes der Fall ist) führt das Verlassen Österreichs nicht zu einer Fristunterbrechung sondern nur zu einer Fristhemmung.
26. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, Funktion, Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften |