EAS 203
Eine österreichische Kapitalgesellschaft, die von einer tschechoslowakischen Kapitalgesellschaft eine Liegenschaft in Prag anmietet und darauf durch ein Bauunternehmen ein Hotelgebäude errichten lässt, um dieses sodann an eine österreichische Betriebsgesellschaft weiterzuvermieten, begründet nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen durch diese bloße Vermögensverwaltung in Prag keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des DBA-CSFR. Es liegt allerdings für die österreichische Kapitalgesellschaft eine Nutzung von in der CSFR gelegenem unbeweglichem Vermögen vor, so dass die hieraus erzielten Gewinne gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 7 DBA-CSFR der tschechoslowakischen Besteuerung zu überlassen sind.
26. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Bauwerkserrichtung, unbewegliches Wirtschaftsgut, Liegenschaftsvermögen, Mietentgelt, Vermietungseinkünfte, Immobilieneinkünfte, Immobilienerträgnisse |