EAS 9
Gemäß Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 144/1977, sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer" nicht gilt, ist nach ho. Auslegung als "Ortskräftevorbehalt" zu verstehen. Diese Auslegung stützt sich vor allem auf den englischen Wortlaut des Abkommens, der nur die "local citizens" von der Steuerbefreiung ausschließt. Durch die Beibehaltung eines österreichischen Wohnsitzes tritt sonach für die Zeit der Dienstableistung bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank keine inländische Einkommensteuerpflicht ein.
6. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abschnitt 9 lit. b Inter-Amerikanische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 174/1977 |
Schlagworte: | Sur-Place-Personal, Steuerbefreiung, Freistellung |