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Nach Artikel 26 DBA-FL sind in Liechtenstein steuerfreie "Gesellschaften" unter bestimmten Voraussetzungen aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Der Begriff "Gesellschaft" wird im Abkommensrecht teilweise in einem wesentlich weiteren Sinn als im inländischen Recht verwendet: nach Artikel 3 Abs. 1 lit. b DBA-FL bedeutet in Übereinstimmung mit den international üblichen DBA-Grundsätzen der Ausdruck "Gesellschaft" jede juristische Person (sowie andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden). Eine in Liechtenstein steuerfreie Stiftung kann daher nicht die Abkommensvorteile mit der Begründung in Anspruch nehmen, sie sei keine "Gesellschaft".
3. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 26 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Stiftung, Privatstiftung |