EAS 13
Werden von einer Person, die in Österreich weder über einen steuerlichen Wohnsitz noch über ihren gewöhnlichen Aufenthalt verfügt (§ 26 BAO), Anteile an einer britischen Kapitalgesellschaft veräußert, löst dieser Vorgang keine Steuerpflicht in Österreich aus.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der Veräußerung ein steuerlicher Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet wird. Selbst wenn nach einer solchen Wohnsitzbegründung Teile des Veräußerungspreises zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden.
Zinsen für den "loan stock" - der vermutlich im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Kaufpreisforderung aus der seinerzeitigen Beteiligungsveräußerung zu sehen sein wird - unterliegen, soweit sie auf Zeiten nach Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, gemäß Artikel 13 DBA-Großbritannien der inländischen Besteuerung.
14. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Beteiligungsveräußerung, Anteilsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Veräußerungsvorgang, Zufluss, Kapitalerträge, wirtschaftliche Betrachtungsweise |
Verweise: | § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |