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Engagement französischer Solisten

BMF04 2022/7-IV/4/9127.5.19911991

EAS 1

 

Werden von einem österreichischen Festspielveranstalter französische Solisten als Dienstnehmer engagiert, unterliegt der hiefür gezahlte Arbeitslohn dem österreichischen Lohnsteuerabzug (Art. 10 DBA-Frankreich); der Umstand, dass im DBA-Frankreich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine (dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete) "Künstlerklausel" vorgesehen ist, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung.

27. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961

Schlagworte:

Festivalveranstalter, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Lohnsteuer, Festival, Dienstvertrag, Dienstverhältnis

Verweise:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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