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Bühnenbildner und Regisseure sind nach Auffassung des BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch Ziffer 72 des OECD-Berichtes Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen, veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in International Taxation, OECD 1987). Werden daher in Frankreich ansässige Bühnenbildner oder Regisseure seitens des Festspielveranstalters mittels Werkvertrages verpflichtet, tritt daher österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (zB bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich).
27. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Werkvertrag, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung, Festivalveranstalter, Festival, feste Einrichtungen |
Verweise: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |