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Ein in Österreich ansässiger Hochschulprofessor, der aus England eine Pension bezieht, unterliegt damit grundsätzlich nur in Österreich der Besteuerung. Dies ergibt sich aus Artikel 18 des DBA-GB. Eine in Großbritannien abgezogene Quellensteuer ist nicht in Österreich anrechenbar, sondern müsste von Großbritannien rückerstattet werden. Erforderlichenfalls müsste hiezu ein Verständigungsverfahren gemäß Artikel 27 DBA-GB beim Bundesministerium für Finanzen beantragt werden.
Eine andere Betrachtung wäre nur dann anzustellen, wenn die Pension unter Artikel 19 DBA-GB fällt. Dies würde zutreffen, wenn die Pension aus öffentlichen Kassen Großbritanniens für eine öffentliche Funktion geleistet wird und der Empfänger nicht ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. In einem solchen Fall hätte Großbritannien das ausschließliche Besteuerungsrecht und die Pension wäre in Österreich - ohne Progressionsvorbehalt - steuerfrei. Unter Artikel 19 fallen insb. Pensionen für Dienste gegenüber der britischen Regierung und der britischen Gebietskörperschaften; ausgenommen von der Steuerfreiheit in Österreich sind gemäß Art. 19 Abs. 2 DBA-GB lediglich Staatspensionen für seinerzeitige Beschäftigungen im erwerbswirtschaftlichen Tätigkeitsbereich des Staates, zu denen allerdings aus österreichischer Sicht Lehrtätigkeiten an Universitäten, die integrierter Bestandteil einer britischen Gebietskörperschaft sind, nicht zählen.
Britische Sozialversicherungspensionen fallen unter Artikel 18 und sind daher ausschließlich in Österreich steuerpflichtig.
27. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Quellenbesteuerung, Universitätsprofessor, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Rückerstattung, Renten, Steuerfreistellung, Freistellung, Lehrtätigkeit |