EAS 37
Wird mit einem in Großbritannien ansässigen Erfinder ein Konsulentenvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen dieser als Projektleiter bei der Einführung einer neuartigen Technologie bei einem österreichischen Unternehmen durch einen begrenzten Zeitraum hindurch tätig wird, unterliegen die für solche Konsulententätigkeiten gezahlten Vergütungen nur dann in Österreich der Einkommensbesteuerung, wenn hiezu in Österreich eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung (z.B. ein ausschließlich für die Konsulententätigkeit vorgesehenes Arbeitszimmer) zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus Artikel 7 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Großbritannien), wenn die Konsulententätigkeit als gewerblich eingestuft werden sollte, oder aus Artikel 14 des Abkommens, wenn die Tätigkeit als freiberuflich anzusehen ist.
Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen (= Hauptwohnsitz) nach wie vor in Großbritannien beibehalten wird, würde nach den Bestimmungen des DBA-Großbritannien auch ein bis zu zwei Jahre dauernder beruflicher Aufenthalt in Österreich nicht bewirken, dass Auslandseinkünfte des Konsulenten in Österreich zu versteuern sind.
Inländische Steuerpflichten treten aber in jenen Belangen ein, die durch das DBA-Großbritannien nicht geschützt sind: dies betrifft einerseits die Vermögensteuerpflicht, die auch das Auslandsvermögen erfasst, wenn der Aufenthalt in Österreich 6 Monate überschreitet und hiebei ein Jahresbeginn im inländischen Aufenthaltszeitraum liegt.
15. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Konsulent, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung, gewerbliche Tätigkeit, freier Beruf, Lebensmittelpunkt, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze |