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Gemeinnützige deutsche Stiftungen mit Inlandsverlusten

BMFN 459/3/1-IV/4/9111.10.19911991

EAS 35

Eine deutsche Stiftung, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält, unterliegt damit der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die deutsche Stiftung nach deutschem Steuerrecht wegen Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit ist und dass bei vergleichbaren Einrichtungen in Österreich ebenfalls Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit eintritt.

Unterliegt die deutsche Stiftung der inländischen beschränkten Steuerpflicht, dann finden die einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG Anwendung, denen zu Folge ein in der inländischen Betriebstätte eingetretener Verlust nur dann in Österreich vortragsfähig ist, wenn keine den Inlandsverlust übersteigenden Auslandseinkünfte vorliegen. Werden die Auslandseinkünfte im Heimatstaat der Stiftung nicht besteuert und bleibt folglich ein Verlustausgleich im Heimatstaat ohne steuerliche Wirkung, so lässt dies nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG keine inländische Vortragsfähigkeit aufleben.

11. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Steuerbefreiung, ausländische Stiftung, Verluste, Verlustvortrag

Stichworte