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Vergütungen, die ein österreichisches Anlagenbauunternehmen für die Entwurfskonstruktion (Basic Engineering) sowie für das Detail Engineering der Kerneinrichtungen und sonstigen maschinellen Anlagen einer Fabrik von seinem spanischen Auftraggeber erhält, können nicht als "Lizenzgebühr" im Sinn von Artikel 12 des DBA-Spanien qualifiziert und demzufolge einer 5%igen spanischen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Vielmehr handelt es sich hiebei um die Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages, aus dem sich nur dann eine spanische Steuerpflicht ergäbe, wenn seine Erfüllung im Rahmen einer in Spanien unterhaltenen Betriebstätte des österreichischen Unternehmens erfolgte.
Diese Auffassung gründet sich auf Ziffer 12 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens. Darnach liegt ein Know-how Vertrag (dessen finanzielle Gegenleistung als "Lizenzgebühr" einzustufen wäre) dann vor, wenn
- derjenige, der das Know-how zur Verfügung stellt, bei der Verwertung des Überlassenen durch den Abnehmer (Auftraggeber) nicht selbst mitzuwirken hat, und
- keine Garantie für den Erfolg zu übernehmen ist.
Der Umstand, dass unternehmenseigenes Know-how vom Auftragnehmer verwertet wird, um den erteilten Planungsauftrag ausführen zu können, kann nicht dazu führen, die in Erfüllung eines solchen Auftrages unter Einsatz von 470.000 Technikerstunden angefertigten Entwurfskonstruktionen, Stücklisten und Fertigungszeichnungen, also die auftragsgemäß erbrachte Dienstleistung, in eine Know-how-Überlassung umzuqualifizieren. Die in Erfüllung eines solchen Auftrages geleisteten Vergütungen sind daher Artikel 7 und nicht Artikel 12 des DBA-Spanien zuzuordnen.
Werden zwei Dienstnehmer des österreichischen Unternehmens für die Dauer von 10 Monaten nach Spanien entsandt, um den Auftraggeber an Ort und Stelle durch Fachleute bei der Koordination und Abnahme der erbrachten Leistung zu unterstützen, so wird hiedurch keine Betriebstätte in Spanien begründet; denn Aktivitäten im Rahmen einer Bauausführung führen erst nach 12 monatiger Dauer zum Entstehen einer Betriebstätte.
15. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Quellensteuer, Auslandsbetriebstätte, Know-how, 12-Monats-Frist, Auslandsentsendung, Bauausführungsfrist |
Verweise: | Art. 12 Z 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |