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Treaty-shopping mittels Kreditdurchleitung nach Portugal

BMFSch 1354/5/1-IV/4/9122.10.19911991

EAS 38

 

Eine internationale Bank mit Sitz im Ausland beabsichtigt, ausländischen institutionellen Investoren eine Darlehensgewährung an eine portugiesische Hotelgesellschaft zu ermöglichen, wobei eine Kreditdurchleitung durch Österreich geplant ist. Zu diesem Zweck soll eine österreichische GesmbH errichtet werden, die im Wege einer kurzfristig zu unterhaltenden portugiesischen Zweigniederlassung die Darlehensmittel an den portugiesischen Darlehensempfänger weiterleitet; und zwar in der Weise, dass diese Niederlassung eine von der portugiesischen Hotelgesellschaft ausgegebene Anleihe erwirbt.

Die österreichische GesmbH soll kein unternehmerisches Risiko tragen; ihre Verpflichtungen gegenüber den darlehensgewährenden Investoren werden hinsichtlich Bedienung, Rückzahlung und Zinsen der portugiesischen Anleihe angeglichen; die GesmbH soll die Verpflichtung haben, die Zinsen und Rückzahlungen, die sie als Inhaber der Anleihe von der portugiesischen Hotelgesellschaft jeweils erhält, an die ausländischen Investoren weiterzugeben. Eine weitergehende Haftung der österreichischen GesmbH ist nicht vorgesehen ("non-recourse loan"). Es soll weiters erwirkt werden, dass die von der GesmbH aus Portugal bezogenen Zinsen durch Refinanzierungszinsen in gleicher Höhe zu keiner österreichischen Körperschaftsteuerleistung führen.

Das Gesamtbild des zu beurteilenden Sachverhaltes lässt vermuten, dass die Kreditdurchleitung durch die österreichische GesmbH dazu dient, den ausländischen Investoren Zugang zu den Vorteilen des österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens zu verschaffen und Portugal auf diesem Weg zu einer Reduktion der Quellenbesteuerung auf Zinsen zu veranlassen, die bei unmittelbarer Kreditgewährung nicht erzielbar wäre. Vieles deutet sonach darauf hin, dass eine international als "Treaty-shopping" bezeichnete Konstruktion geplant ist, wobei ernstliche Zweifel bestehen, dass diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21ff BAO) steuerliche Anerkennung finden kann. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf steuerliche Folgen einzugehen, die sich aus der Einschaltung einer portugiesischen Niederlassung (Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens) ergeben.

22. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

Darlehen, Quellensteuer, Quellensteuerentlastung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Missbrauch

Verweise:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte