EAS 29
Ein in Österreich ansässiger Dirigent, der bei einem Theater einer italienischen Stadtgemeinde tätig wird, unterliegt mit den hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 17 des DBA-Italien der italienischen Besteuerung; gemäß Artikel 23 Abs. 3 des Abkommens sind die Vergütungen auch in Österreich steuerlich zu erfassen, wobei die italienische Steuer auf die österreichische anzurechnen ist.
Der Umstand, dass das Theater von einer italienischen Gebietskörperschaft betrieben wird, vermag nicht zu bewirken, dass die Vergütungen unter Artikel 19 des Abkommens subsumiert werden müssten und nach dieser Bestimmung von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind. Denn Artikel 19 findet gemäß Absatz 4 keine Anwendung auf Vergütungen, die "im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften" erbracht werden. Das Unterhalten eines Theaters stellt aber nach österreichischer Rechtsauffassung einen Betrieb gewerblicher Art dar, so dass im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen des Artikels 17 anzuwenden sind.
22. September 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, gewerbliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Freistellung, Steuerfreistellung |