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Wirken österreichische Unternehmen auf Grund eines Planungs- und Bauüberwachungsauftrages an einem Straßenbauprojekt in der Türkei mit, so ist die Sonderbestimmung des Artikels 14 Abs. 3 und 4 des DBA-Türkei zu beachten. Danach unterliegen Vergütungen für freiberufliche Tätigkeiten, wie Straßenbauplanungs- und Überwachungsarbeiten mit 10% des Bruttobetrages auch dann der türkischen Besteuerung, wenn diese Tätigkeiten in Österreich ausgeführt werden. Dieses 10%ige Quellenbesteuerungsrecht besteht gem. Art. 14 Abs. 4 DBA-Türkei auch dann, wenn die freiberufliche Tätigkeit unter der Rechtsform einer GesmbH erbracht und daher nach österreichischer Auffassung als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Das Vorliegen einer türkischen "Betriebstätte" ist nicht erforderlich. Zu beachten ist auch Artikel 14 Abs. 5 DBA-Türkei; nach dieser Bestimmung können im Zusammenhang mit einer Bauausführung (auch Straßenbau) gezahlte Vergütungen selbst dann einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung in der Türkei unterworfen werden, wenn sie nicht freiberuflicher Natur sind.
Sofern im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages für Planungs- und Überwachungsarbeiten in der Türkei keine türkische Betriebstätte unterhalten wird (ob dies der Fall ist, wäre mit dem örtlich zuständigen Finanzamt abzuklären), unterliegen die aus der Türkei bezogenen Einkünfte auch der österreichischen Besteuerung, wobei gemäß Artikel 23 Abs. 2 des DBA-Türkei eine in der Türkei erhobene Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen ist.
22. September 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Bauüberwachung, Bauplanung, Baustelle, freier Beruf, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Bauwerkserrichtung, Gewerbebetrieb, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Auslandsbetriebstätte |