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Beteiligt sich eine in Österreich ansässige natürliche Person an einer amerikanischen "Limited Partnership", die nach österreichischem Recht als Mitunternehmerschaft anzusehen ist, steht Österreich nach Maßgabe des Artikels III des DBA-USA das Besteuerungsrecht an den erzielten Gewinnanteilen zu. Allfällige Verlustanteile wären in Österreich ausgleichs- bzw. vortragsfähig.
Die Höhe der bei der österreichischen Besteuerung anzusetzenden Gewinn- bzw. Verlustanteile muss nach österreichischem Recht ermittelt werden. Verlustanteile, die zB nach österreichischem Recht als Ergebnis einer "Liebhaberei" einzustufen sind, können daher keine steuerliche Wirkung in Österreich entfalten.
Zinsen aus der Beteiligungsfinanzierung sind nach Maßgabe des österreichischen Rechtes als "Sonderbetriebsausgaben" zu berücksichtigen. Die Ermittlung der anzusetzenden US-Einkünfte hat im Abgabenfestsetzungsverfahren zu erfolgen; eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung findet bei ausländischen Personengesellschaften in Österreich nicht statt.
6. September 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Beteiligung, Verluste, Auslandsverluste, Verlustausgleich, Verlustvortrag, Liebhabereiverordnung |