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Entsendet eine österreichische Wirtschafts-Treuhand-Kanzlei einen ihrer Dienstnehmer für einen begrenzten Zeitraum zu einem amerikanischen Partnerunternehmen und unterhält dieser Dienstnehmer in dieser Zeit in Österreich weder einen steuerlichen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so sind die von dem österreichischen Arbeitgeber gezahlten Gehälter auf Grund des DBA-USA in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Wirkung wird dem DBA gemäß dem im Einvernehmen mit den USA ausgearbeiteten Durchführungserlass (AÖF Nr. 61/1961; Abschn. 24 Abs. 1) auch dann zugemessen, wenn infolge einer inländischen Verwertung der in den USA ausgeübten Tätigkeit gemäß § 98 Z 4 EStG beschränkte Steuerpflicht in Österreich eintreten sollte.
Soweit der in die USA entsandte Dienstnehmer kurzfristig auf österreichischem Staatsgebiet tätig wird, tritt hingegen nach Maßgabe des Artikels X DBA-USA österreichische Steuerpflicht ein; und zwar dann, wenn die auf die österreichische Tätigkeit entfallenden Bezugsteile 3.000 Dollar (pro Jahr) überschreiten.
Eine nachträgliche Prämienauszahlung, die nach dem Wegzug erfolgt und die für die noch vor dem Wegzug erbrachte inländische Arbeitsleistung gewährt wird, unterliegt der inländischen Besteuerung; die steuerliche Erfassbarkeit richtet sich in zeitlicher Hinsicht nach dem "Zuflussprinzip", gründet sich aber in sachlicher Hinsicht nicht auf § 98 EStG (beschränkte Steuerpflicht) sondern auf § 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht); der bloße Umstand, dass der Zufluss, und damit der Zeitpunkt der Erfassbarkeit, in die Phase der beschränkten Steuerpflicht fällt, vermag daran nichts zu ändern.
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA; in Artikel I Abs. 1 lit. b des Abkommens wird lediglich der seinerzeitige Zuschlag zur Einkommensteuer für Zwecke des Familienlastenausgleiches, nicht aber der Dienstgeberbeitrag, angesprochen. Vorsorglich wird aber gleichzeitig auf die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs. 4 lit. d FLAG für Arbeitnehmer mit ausländischem Wohnsitz hingewiesen, wobei die darin genannte Monatsfrist kalenderjahresbezogen gewertet wird.
Das DBA-USA bezieht sich auch nicht auf die Lohnsummensteuer; soweit die in die USA gezahlten Gehälter aber gemäß dem Abkommen in Österreich von der Lohnbesteuerung freizustellen sind, fällt gemäß § 26 Abs. 2 GewStG keine Lohnsummensteuerpflicht an.
22. September 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, Freistellung, Steuerfreistellung, Arbeitsort, Tätigkeitsstaat, Tätigkeitsort, Zufluss, Lohnsteuer |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |