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Mehrmalige Arbeitskräfteentsendung in die UdSSR/Fristenberechnung

BMFB 3176/1/1-IV/4/9128.8.19911991

EAS 24

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des DBA-UdSSR wird das Besteuerungsrecht an Einkünften natürlicher Personen, die in Österreich ansässig sind, nur dann der UdSSR zugeteilt, wenn sich diese Personen dort länger als 183 Tage aufhalten. Nur in diesem Fall tritt daher nach Maßgabe des Abkommens Steuerfreiheit in Österreich ein. Es ist hierbei unerheblich, ob die Tätigkeit in der UdSSR auf Grund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages ausgeübt wird.

Wird die Tätigkeit auf einer Baustelle oder Montage in der UdSSR erbracht, die nicht länger als 24 Monate andauert, verbleibt das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens selbst dann bei Österreich, wenn die Auslandstätigkeit länger als 183 Tage ausgeübt wird (Hinweis auf AÖFV. Nr. 193/1988). Auch diese Baustellensonderregelung gilt gleichermaßen für Vergütungen auf Grund von Dienstverträgen und von Werkverträgen.

Wird der Aufenthalt in der UdSSR unterbrochen, führt dies nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen im Allgemeinen lediglich zu einer Hemmung des Fristenlaufes. Nur wenn zwischen zwei Aufenthalten in der UdSSR kein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist für jeden Aufenthalt eine gesonderte Fristenberechung vorzunehmen. Ein mehrmaliges Tätigwerden in der UdSSR für verschiedene österreichische Auftraggeber spricht für einen fehlenden inneren Zusammenhang, es sei denn, dass beispielsweise die Tätigkeiten auf ein und derselben Baustelle ausgeführt werden. Es wird angeraten, im Zweifel stets das Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt herzustellen, wenn bei zwei oder mehreren Aufenthalten in der UdSSR Steuerfreiheit in Österreich wegen Bestandes eines inneren Zusammenhanges zwischen den einzelnen Auslandsaufenthalten angenommen wird.

28. August 1991
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Werkvertrag, Dienstvertrag, Baustellenfrist, Montagetätigkeit, Montagebaustelle, Bauausführung, Bauausführungsfrist

Verweise:

BMF 18.04.1988, 04 4382/1-IV/4/88, AÖF Nr. 193/1988

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