EAS 22
Bei der Aufteilung der Gewinne zwischen der inländischen Zentrale und den ausländischen Niederlassungen eines österreichischen Handelsbetriebes ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten wird. Wirken an einem Geschäft mit einem in Drittstaaten ansässigen Abnehmer mehrere Betriebstätten mit, hat jede Anrecht auf Zuweisung eines ihrer Funktion entsprechenden Anteiles am Gewinn.
Sollte sich im Einzelfall wegen komplexer Auftragsbearbeitung das Erfordernis für eine vereinfachende Zuweisungsmethode ergeben, bestehen keine Bedenken, solche im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt für einen jeweils begrenzten Zeitraum festzulegen. Voraussetzung ist aber, dass eine solche Methode mit den internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätzen in Übereinstimmung zu bringen ist und auch von den Steuerbehörden der jeweils anderen Staaten akzeptiert wird.
13. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Funktionsanalyse, Fremdvergleich, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltenskonformität |