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Steuerentlastung bei Lizenzgebührenzahlungen an ausländische Lizenzgeber

BMF04 0101/110-IV/4/9127.11.19911991

EAS 48

 

Lizenzgebühren, die von einem österreichischen Unternehmen an in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden ansässige Lizenzgeber gezahlt werden, sind gemäß den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der 20-prozentigen österreichischen Quellenbesteuerung (§ 99 EStG) zu entlasten. Sofern kein konzerninterner Lizenzgebührenfluss vorliegt, besteht im Verhältnis zu den drei genannten Staaten Anspruch auf vollständige Entlastung (Art. 15 DBA-Frankreich, Art. 12 DBA-Großbritannien, Art. 13 DBA-Niederlande). Bei konzerninternen Lizenzgebühren besteht gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 12 Abs. 2 DBA-Großbritannien und Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlanden nur Anspruch auf eine Quellensteuerherabsetzung auf 10%.

Für die Durchführung der Steuerentlastung sind die Regelungen des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 31/1986 (idF AÖFV. Nr. 364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im Verhältnis zu Großbritannien und Niederlande bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf: ZS-GB1 und ZS-NL1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach Abs. 6 des Erlasses der ausländische Lizenzgeber zur Einbringung eines (formlosen) Rückerstattungsantrages bei jenem österreichischen Finanzamt berechtigt, an das die Abzugssteuer abzuführen war.

Zur Sicherung ihrer Beweiskraft werden die ausländischen amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen in gewissen Zeitabständen (etwa alle 2 Jahre) zu erneuern sein.

27. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Entlastung von der Quellensteuer, Quellensteuer, Quellensteuerentlastung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Steuerrückerstattung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988

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