EAS 51
Wird ein bisher in den USA ansässiger deutscher Staatsbürger von seinem US-Arbeitgeber nach Österreich entsandt und wird hierbei mit 1. Juni 1991 unter gleichzeitiger Aufgabe des US-Wohnsitzes der österreichische Wohnsitz begründet, so tritt ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich ein. Besteht daher bis Ende Mai 1991 bloß "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich, könnte hinsichtlich der in diesem Zeitraum bezogenen Einkünfte eine steuerliche Erfassung in Österreich nur dann vorgenommen werden, wenn sie zu den Inlandseinkünften im Sinn des § 98 EStG zählen und außerdem das DBA-USA der Besteuerung in Österreich nicht entgegensteht. Die vom US-Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlten Bezüge unterliegen jedenfalls nicht der inländischen Besteuerung (gemäß Artikel X DBA-USA selbst dann nicht, wenn der Dienstnehmer kurzfristig bereits vor Juni 1991 nach Österreich entsandt worden wäre).
29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteentsendung, Wohnsitzaufgabe, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |